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Ratherstraße 28, 40476 Düsseldorf
Heinrichstraße 73, 40239 Düsseldorf
Anfrage für einen Betreuungsplatz
Individuelle Förderung entsprechend dem Entwicklungsstand und den Interessen Ihres Kindes
Wahrnehmung von Bedürfnissen und Wünschen – und ein Handeln danach
Vorbereitete Umgebung, die Lernfreude weckt und vielfältige Reize
Kooperation mit dem Amt für soziales und Jugend Düsseldorf
Familienzentrum Scheffelstraße Düsseldorf
Bitte Beachten!!!
Wichtige Hinweise zur Förderung und Platzvergabe
Bitte beachten Sie die geltenden Vorgaben des Amtes für Soziales und Jugend der Landeshauptstadt Düsseldorf:
Für Kinder unter einem Jahr gilt, dass der Betreuungsbeginn frühestens vier Wochen vor dem Arbeits- oder Tätigkeitsbeginn der Eltern gefördert werden kann. Zudem ist es erforderlich, dass sich kein Elternteil zu Beginn der Eingewöhnungsphase in Elternzeit befindet.
Für Kinder ab einem Jahr gelten diese zeitlichen Einschränkungen nicht.
Unabhängig vom Alter des Kindes ist jedoch Voraussetzung für die Förderung eines Betreuungsplatzes durch das Amt für Soziales und Jugend Düsseldorf, dass der Hauptwohnsitz der Familie in Düsseldorf liegt.
Bei Fragen beraten wir Sie hierzu gerne.
Die Kindertagespflegeperson hat einen Anspruch auf laufende Geldleistungen des Amtes für Soziales und Jugend ( § 23 SGB VIII ). Diese richten sich in Düsseldorf nicht nur nach dem Betreuungsbedarf für das jeweilige Kind, sondern auch nach dem Qualifizierungsgrad der betreuenden Person.
Die Voraussetzung für die Zahlung der Geldleistung ist ein Anspruch der Eltern auf Förderung in der Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII. Sind die zu betreuenden Kinder unter einem Jahr alt, wird vorausgesetzt, dass die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aufnehmen oder Arbeit suchend sind. Gleichgestellt sind Eltern die sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme oder einer Schul-, beziehungsweise Hochschulausbildung befinden. Entsprechende Nachweise sind erforderlich. Der Förderanspruch kann im Einzelfall auch pädagogisch begründet sein. In diesem Fall erfolgt eine Überprüfung durch die für die Kindertagespflegeperson zuständige Fachberatungsstelle und einer abschließenden Befürwortung durch das Amt für Soziales und Jugend.